Ortsrecht
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Die Gemeinden haben zwei Möglichkeiten, um rechtsetzend tätig zu werden:
Sie können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen. Satzungen und Verordnungen unterscheiden sich im Wesentlichen durch ihren Regelungsgegenstand.
Satzungen:
Satzungen werden erlassen, um gemeindliche Angelegenheiten zu regeln. Die Befugnis zum Satzungserlass folgt grundsätzlich aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht, das auch die Rechtsetzungsautonomie umfasst.
Bezeichnung | Inkraftreten |
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01.04.2021 | |
Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Gemeindearchivs (Archivsatzung) | 01.01.2014 |
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung (Friedhofs- und Bestattungssatzung) | 01.01.2001 |
Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage (Entwässerungssatzung) | 05.09.2005 |
01.01.2004 | |
01.01.2013 | |
Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrags (Kurbeitragssatzung) | 01.05.2017 |
01.01.2020 | |
01.04.2021 |
Verordnungen:
Bei einer gemeindlichen Verordnungen steht in der Regel ein sicherheitsrechtlicher Zweck im Vordergrund. Beispielsweise kann durch eine Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden eingeschränkt werden.
Bezeichnung | Inkraftreten |
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01.01.2021 | |
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