Hecken zurückschneiden

Durch den starken Pflanzenwuchs in den letzten Wochen, ist es wieder an der Zeit Hecken, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden.

Deshalb möchten wir Sie als Grundstückseigentümer darum bitten, Ihrer Verpflichtung für das Zurückschneiden nachzukommen. Bitte beachten Sie, dass Sie keine brütenden Vögel stören und den Artenschutz berücksichtigen.

Hecken, Büsche, Äste und Zweige dürfen nicht in das sogenannte „Lichtraumprofil“ der Straße oder des Gehweges hineinragen, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird. Der regelmäßige Rückschnitt ist Pflicht für die Grundstücksbesitzer, um eine Behinderung für Rettungs-, Ver-, Entsorgungs- und Straßenreinigungsfahrzeuge durch überhängende Äste und Zweige zu vermeiden.

Auch allen übrigen Verkehrsteilnehmern können Äste und Zweige, die in den Verkehrsraum ragen, zur gefährlichen Behinderung werden (z.B. Kleinkindern, Radfahrern, älteren Menschen). Hecken bzw. Sträucher entlang Ihrer Grundstücksgrenze dürfen nur bis zu dieser Begrenzung (meist identisch mit dem Gartenzaun/der Gartenmauer) reichen. Maximal aber darf die Hecke nicht weiter als 10 cm in den Gehweg- bzw. Straßenbereich hineinwachsen und sie darf kein Verkehrszeichen verdecken.
Über dem Gehweg muß ein Freiraum von 2,50 m und über der Fahrbahn ein Freiraum von 4,50 m vorhanden sein.

Im Rahmen der Grüngut-Sammlung können Sie während der Zeit vom 01.10.2020 bis einschließlich 30.11.2020 das Schnittgut kostenlos am Wertstoffhof  während der üblichen Öffnungszeiten abliefern.

Rechtsgrundlagen für die Aufforderung zum verkehrssicheren Rückschnitt der Äste und Zweige sind § 910 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG).

Vielen Dank